Landesplanung
In Hessen ist der von der Landesregierung einberufene Energiegipfel im November 2011 zu dem
Ergebnis gekommen, dass im Bundesland im Jahr 2050 eine Energiebereitstellung
zu 100 % auf Basis regenerativer Energien möglich erscheint. In diesem Zusammenhang wurde auch der erforderliche
Zubau an Windenergieanlagen erörtert und vereinbart, dass zukünftig und kurzfristig Flächen in der Größenordnung
von 2% der Landesfläche für die Nutzung der Windenergie zur Verfügung stehen
sollen.
Hierdurch wird ein Beitrag zur Stromerzeugung von ca. 28 Terawattstunden pro Jahr (TWh/a) erwartet. Dies entspricht,
unter der Voraussetzung, dass der Strombedarf sich nicht wesentlich ändert, einer Bereitstellung von ca. 3/4 des in
Hessen 2011 bestehenden Endenergiebedarfs an Elektrizität.
Der Landesentwicklungsplan (LEP) Hessen
2000 wird geändert, um hinsichtlich der landesweiten Standortvorsorge kurzfristig Vorgaben sowohl für den quantitativen
Umfang als auch für die Kriterien zur Ermittlung der regionalplanerischen „Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie”
und dem Ausschluss des übrigen Planungsraumes für die Windenergie durch die Regionalplanung zu erlassen.
Der Landesentwicklungsplan gibt die Richtlinien für die Regionalplanung der Regierungspräsidien vor.
Auszüge aus dem Landesentwicklungsplan zu Kriterien für die Ermittlung der Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie (Zweite Verordnung über die Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000* vom 27. Juni 2013):
- • Zur Erfüllung der Vorgabe sollen die Gebiete herangezogen werden, die durchschnittliche Windgeschwindigkeiten in 140 m Höhe über Grund von mindestens 5,75 m/s aufweisen.
- • Zu bestehenden und geplanten Siedlungsgebieten ist ein Mindestabstand von 1 000 m zu wahren.
- • Die Gebiete (Vorrangflächen) sind so abzugrenzen, dass mindestens drei Anlagen, möglichst orientiert an der Hauptwindrichtung, innerhalb der Gebietsgrenzen errichtet werden können.
- • Die Bedürfnisse der gegenüber der Windenergienutzung empfindlichen Vogel- und Fledermausarten sind bei der Festlegung der „Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie” besonders zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist dem naturschutzrechtlichen Vermeidungsgebot zu entsprechen, in dem vorrangig die Bereiche mit vergleichsweise geringem Konfliktpotenzial für die Auswahl und Festlegung als Vorranggebiete geprüft werden.